AGB
Flugcontact Reisen GmbH / ROGER TOURS
Coppistr, 11,
10365 Berlin

Allgemeine Geschäftsbedingungen:

Nachstehende Allgemeine Reisebedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von ROGER TOURS Berlin erbracht werden. Abweichenden Vorschriften des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden selbst dann keine Anwendung, wenn der Vertragspartner im Zusammenhang mit seiner Bestellung auf diese hinweist und ROGER TOURS diesen nicht widerspricht.
ROGER TOURS Berlin ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich aller eventuellen Anlagen mit einer angemessen Kündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Vorher eingehende Aufträge werden nach den dann noch gültigen alten Allgemeinen Reisebedingungen bearbeitet.

Einleitung:

Wir freuen uns, Sie als unseren Gast begrüßen zu dürfen und danken Ihnen für Ihr Vertrauen. Die ausführlichen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und ROGER TOURS. Bitte lesen Sie diese ausführlichen Reisebedingungen aufmerksam durch; denn mit Ihrer Buchung erkennen Sie diese Reisebedingungen, die Ihnen vor der Buchung übermittelt werden, an. Diese Bedingungen ergänzen die §§ 651a-m BGB sowie die §§ 4-11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus:
1. Abschluss des Reisevertrages: Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reise- bzw. Vermittlungsvertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, fernschriftlich per Fax oder Email, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder, auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen dann einsteht, wenn der Anmelder diese Verpflichtung durch eine gesonderte Erklärung ausdrücklich übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.

2. Bezahlung:

Grundsätzlich dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise durch den Reiseveranstalter nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne § 651 k Abs. 3 BGB verlangt oder angenommen werden.
a) Mit Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20 Prozent des Reisepreises fällig zuzüglich des Fluganteils zur Sicherstellung des Tarifes. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.
b) Die Restzahlung wird fällig wie im Einzelfall vereinbart, spätestens jedoch 6 Wochen vor Reiseantritt. Überweisungen können bis zu 10 Tage dauern. Für eventuelle Mehrkosten oder Schäden, die sich aus verspäteten Zahlungen ergeben, haftet der Kunde.
c) Sollte keine Vereinbarung getroffen sein, wird sie fällig, wenn die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.b) oder 7.c) genannten Gründen abgesagt werden kann. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis 75,– € nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.
d) Die Reiseunterlagen werden dem Kunden nach Eingang seiner Zahlung beim Veranstalter/Reisebüro zugesandt oder ausgehändigt und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Veranstalters.

3. Leistungen:

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt oder Internetseiten und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt oder Internetseiten enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, für die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

4. Leistungs- und Preisänderungen:

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Angaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, Kerosinzuschlägen, Visagebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt.

Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 Prozent oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen:

a) Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären oder zumindest schriftlich zu bestätigen. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis und kann statt dessen angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen, es sei denn, der Rücktritt ist vom Reiseveranstalter zu vertreten oder es liegt ein Fall höherer Gewalt vor. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Der Reiseveranstalter hat unter Berücksichtigung dieser Grundsätze den Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt und die Entschädigung in Abhängigkeit von der Nähe des Zeitpunkts des Rücktritts zum vorgesehenen Reiseantritt in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert. Die Stornogebühren werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Zugangs der Stornoerklärung wie folgt berechnet:
Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis, abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, welche auf Verlangen des Kunden durch den Reiseveranstalter zu begründen ist.

Der Reiseveranstalter hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt.

aa) Bei Stornierung einer Pauschalreise ( Flug, Hotel, Transfer ) fallen nach Abschluss des Reisevertrages folgende Stornogebühren an:
– bis 31 Tage vor Reisebeginn 25 Prozent (mindestens 75 Euro) – von 30 bis 21 Tage vor Reisebeginn 45 Prozent – von 20 bis 11 Tage vor Reisebeginn 60 Prozent – ab 10 Tage bis 3 Tage vor Reisebeginn 80 Prozent – ab 2 Tage vor Anreise und bei Nichtantritt 90 Prozent – Flugscheine werden ab Ausstellung mit mindestes 350.00 Euro Stornokosten belastet, es sei denn der tatsächliche Preis des Flugscheins wäre niedriger.

bb) Stornokosten bei Bausteinen ( nur Hotel, Safari, Tauchpakete, Transfers ) – bis 61 Tage vor Anreise 25 % – bis 31 Tage vor Anreise 40 % – bis 10 Tage vor Anreise 60 % bis 3 Tage vor Anreise 80% – ab 2 Tage vor Anreise und bei Nichtantritt 90 %.
Es bleibt dem Kunden jedoch unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem gar kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die nach den vorstehenden Ausführungen berechnete und geforderte Pauschale.

cc) Andere Reisearten werden hinsichtlich der Rücktrittsfolgen entsprechend den in diesen Reisebedingungen aufgezeigten Grundlagen behandelt. Insbesondere für bestimmte Linien-und Charterflüge sowie Schiffsreisen gelten abweichend von den oben genannten Gebühren erhöhte Stornobedingungen. In diesen Fällen können besondere Reisebedingungen zugrunde gelegt werden, die vor Vertragsabschluss gesondert bekannt zu machen sind.

Dabei ist auch auf Hinweise in den Reisebeschreibungen sowie der Reiseanmeldung oder auch Bestätigung zu achten.
Dem Kunden bleibt in jedem Fall der Nachweis gestattet, die dem Reiseveranstalter zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger als die von ihm geforderte Entschädigungspauschale. Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Auf-wendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung einer Frist von bis 30 Tage vor Reiseantritt, ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben. Wenn sonst nicht in der Reisebeschreibung anders definiert, die pauschalisierten Umbuchungsgebühren betragen € 200,- pro Person. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Bei Flugänderungen betragen die Umbuchungskosten
250.00 Euro zuzüglich der Tarifdifferenz.

d) Bis zum 3. Tag vor Reisebeginn kann der Reisende verlangen, das statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseanfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Die Änderung des Fluges oder des Namens – Namechange – ist grundsätzlich wie Stornierung mit anschließender Neubuchung zu behandeln.

e) Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.

f) Der Veranstalter empfiehlt grundsätzlich den Abschluss einer Rücktrittkosten- und Reiseabbruchversicherung sowie einer zusätzlichen Kranken- und Gepäckversicherung oder eines entsprechenden Versicherungspaketes.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistung:

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter:

Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

a) Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er selbst sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

b) Bis 6 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Reiserücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten.

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände:

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zu Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

9. Haftung des Reiseveranstalters:

Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für: a) die gewissenhafte Reisevorbereitung; b) die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des Leistungsträgers; c) die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Ausschreibungen angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gem. Ziff. 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat; d) die Ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen. Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungsbringung betrauten Person.

10. Gewährleistung:

a) Abhilfe: Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

b) Minderung des Reisepreises: Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

c) Kündigung des Vertrages: Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

d) Schadenersatz: Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

11. Beschränkung der Haftung:

Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter für Sachschäden je Kunde und Reise bis zur Höhe des dreifachen Reisepreises.
Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- Kranken- Abbruch- und Reisegepäckversicherung empfohlen.

Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Sportanlagen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
Ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nur für diese geltenden Bestimmungen. Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.

12. Mitwirkungspflicht:

Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung:

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Vertragliche Ansprüche des Reisenden die nicht Personenschäden sind und nicht auf grob fahlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung des Reiseveranstalters, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren in 12 Monaten. Bei grobem Verschulden des Reiseveranstalters, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei Ansprüchen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre. Die Verjährung beginnt einen Tag nach dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist oder eine der Parteien die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften:

Der Reiseveranstalter steht nicht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige aller Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.

15. Gesundheit, Sport- und Tauchreisen:

Der Reisende erklärt durch seine Anmeldung, dass ärztlicherseits keine Bedenken gegen Teilnahme an der von ihm gewählten Reise mit dem dazugehörigen Programm bestehen. Bei der Teilnahme an Sport- und Tauchreisen wird empfohlen, sich vor der Buchung auf Tauchtauglichkeit durch einen Arzt untersuchen zu lassen. Den Anweisungen der Lehrer und Guides ist Folge zu leisten. Im Fall von Zuwiderhandlungen sind sie zum sofortigen Ausschluss des Reiseteilnehmers berechtigt. Reisende, die ein Tauchpaket buchen, versichern mit ihrer Anmeldung, dass sie über die entsprechende Taucherfahrung und international anerkannte Lizenzen zum freizügigen Tauchen verfügen. Bei der Anmeldung zu einer Tauchsafari erklärt sich der Kunde damit einverstanden, nur Anspruch auf die Beförderung und Unterbringung von maximal 20 kg Reisegepäck pro Person zu haben. Zusätzliches Tauchgepäck wird nach Berechnung der Fluggesellschaften befördert.

16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen:

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

17. Gerichtsstand:

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin, wenn der Kunde Kaufmann ist. ROGER TOURS Berlin ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

ROGER TOURS Berlin Dezember 2021